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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum steht im Energieausweis eine größere Fläche als ich im Formular angegeben habe?

Die im Energieausweis angegebene Nutzfläche AN errechnet sich nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) bei Gebäuden ohne Keller, bzw. mit unbeheiztem Keller mit dem 1,20-fachen Wert (als Pauschalwert) der Wohnfläche und bei Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35-fachen Wert (als Pauschalwert) der Wohnfläche; daher die Differenz zwischen tatsächlichem Wert und Ihrer im Formular gemachten Angabe zur Wohnfläche. Genaue Werte werden nur im bedarfsorientierten Energieausweis verwendet, dieser setzt dann allerdings auch eine Besichtigung durch den Energieberater voraus.

Der bedarfsorientierte Energieausweis ist allerdings durch den wesentlich höheren Aufwand um einiges teurer.

Es kommen mehrere Energieträger zum Einsatz, wie werden diese berücksichtigt?

Im Formular für den verbrauchsorientierten Energieausweis können 2 unterschiedliche Energieträger eingetragen werden. Wenn Sie zum Beispiel zusätzlich einen Kachelofen mit Holz betreiben, können Sie diesen im Formular als weiteren Energieträger berücksichtigen.

Sollten Sie weitere Energieträger in Ihrem Gebäude haben, z.B. wenn jede Wohnung eine eigene Therme hat, dann müssen die einzelnen Verbräuche zusammen addiert werden. Bei Schwierigkeiten setzten Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir unterstützen Sie gern.

Der Stromverbrauch für Licht und sonstige elektrischen Geräte wird aber nur im verbrauchsorientierten Energieausweis für Nichtwohngebäude berücksichtigt.

Wie wird der Strom im Energieausweis berücksichtigt?

Die Angabe für den Strom gibt nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) leider keinen Faktor wieder für den Anteil an der Heizenergie, dadurch geht der Strom komplett in die Berechnung mit ein. Es ist nicht zulässig, einen Anteil für Beleuchtung, etc. vom Gesamtverbrauch abzuziehen, es sei denn es ist ein extra Zähler nur für die Heizenergie (z.B. Nachtstrom-Tarif) vorhanden.

Anders ist dies beim verbrauchsorientierten Energieausweis für Nicht-Wohngebäude oder auch Gewerbe Immobilien, hier wirde der gesamte Stromverbrauch berücksichtigt.

Warum sind auf Seite 2 des Energieausweises keine Informationen

Es handelt sich hierbei um die Seite, die für den Bedarfsausweis vorgesehen ist und die hier nur der Vollständigkeit halber mitgeliefert wird. Sie hat für den Verbrauchsausweis keine Bedeutung. Die Seite ist aus diesem Grund auch in Grau hinterlegt.

Wenn Sie einen bedarfsorientierten Energieausweis bestellen, bleibt die dritte Seite im Energieausweis unberücksichtigt und ist in Grau hinterlegt.

Kann der Energieausweis für jede Wohnung eines Gebäudes einzeln ausgestellt werden?

Nein, der Energieausweis für eine einzelne Wohnung ist gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) nicht vorgesehen. Der Energieausweis darf nur für das gesamte Gebäude erstellt werden, es sei denn; Es handelt sich hierbei um eine gemischt genutzte Immobilie, die sowohl Wohnungen als auch Gewerbe beinhaltet, dann sind 2 Energieausweise (Wohn- und Nichtwohngebäude) zu erstellen.

Wie werden Einzelöfen (Kachel- oder Schwedenöfen) im Energieausweis abgebildet?

Die manuell beschickten Einzelöfen (z. B. Kachelöfen oder Schwedenöfen) sind im Sinne der DIN V 4701-10 sogenannte "Einzelfeuerstätten". Sie sind von den mechanisch beschickten Biomasse-Wärmeerzeugern (z. B. Holzpelletanlagen) zu unterscheiden.

Für einen Wärmeerzeuger, der technisch mit mehreren Energieträgern betrieben werden darf, ist für den öffentlich-rechtlichen Nachweis stets der Brennstoff mit dem größten Primärenergiefaktor zu verwenden. Ausnahmen sind nur für Wärmeerzeuger zulässig, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch "auf einen Brennstoff mit günstigerem Primärenergiefaktor eingeschränkt ist".

In der Praxis ist daher jeder Einzelofen, der technisch auch mit Braunkohle betrieben werden darf, mit einem Primärenergiefaktor von fP = 1,2 zu bilanzieren.

Ist der Energieausweis rechtsgültig?

Der Energieausweis wird nach der zurzeit gültigen Energieeinsparverordnung (EnEV 2013) erstellt und ist demnach für einen Zeitraum 10 Jahren nach Ausstellung gültig.

Sind die Modernisierungsempfehlungen einzuhalten?

Die Modernisierungsempfehlungen dienen lediglich Ihrer Information und geben einen Anhaltspunkt, wo Energie eingespart werden kann. Es besteht keine Verpflichtung Ihrerseits, die Modernisierungsempfehlungen umzusetzen.

Ich habe keine Modernisierungsempfehlungen bestellt, warum sind diese trotzdem im Energieausweis enthalten?

Nicht immer wünscht der Eigentümer eines Gebäudes detaillierte Empfehlungen zur energetischen Verbesserung seines Gebäudes. Trotzdem ist ein Weglassen der Modernisierungsempfehlungen bei der Zugänglichmachung des Energieausweises (z.B. der Einsichtnahme o.Ä.) nicht zulässig, da dann der Energieausweis nicht mehr vollständig wäre und dies eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit nach §27 Abs. (2) der EnEV darstellen würde.

Welchen Energieausweis benötige ich bei gemischt genutzten Gebäuden?

Bei Gebäuden, in denen sowohl Gewerbe als auch Wohnungen vorhanden sind, benötigen Sie 2 Energieausweise, einen für den Wohnanteil und einen für den Nichtwohnanteil. Sollte entweder der Gewerbeanteil oder der Wohnungsanteil weniger als 10 % der Gesamtfläche ausmachen, darf ein einziger Energieausweis für die Immobilie entsprechend der Hauptnutzung erstellt werden.

Wer ist für den Energieausweis ausstellungsberechtigt?

Ausstellungsberechtigt sind gem. §21 Abs. (1) Hochschulabsolventen oder Absolventen einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit der Fachrichtung Bauingenieurwesen.

Meine Immobilie ist älter als Baujahr 1978, was muss ich beachten?

Bei Gebäuden die vor 1978 gebaut worden sind, bzw. deren Bauantrag vor dem 01. November 1978 gestellt worden ist, muss gemäß EnEV 2013 ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden. Eine Ausnahme hiervor ist jedoch gestattet, wenn das Gebäude bereits nach dem Standard der WärmeschutzV 1977 (vom 01. November 1977) erstellt worden ist, oder dieses nachträglich durch eine energetische Sanierung mindestens auf diesen Standard gebracht worden ist.

Welches Baujahr muss ich im Energieausweis bei sanierten Gebäuden eintragen?

Bei älteren Gebäuden, die nachträglich grundlegend saniert (Kernsaniert) worden sind, ist das Jahr der Sanierung ausschlaggebend und im Energieausweis einzutragen.