Richtlinien für den Energieausweis nach EnEV 2014

Sowohl für Eigentümer als auch für Makler gibt es verschärfte Anforderungen für Immobilienanzeigen

Ab sofort sind Eigentümer und Makler, die eine Immobilie zum Kauf oder zur Vermietung anbieten, verpflichtet, die entsprechende Anzeige im Immobilienportal um wichtige Hinweise zu erweitern.

Anzeigen müssen nun folgende Angaben und Informationen enthalten:

  • Eine Angabe zum Baujahr der Immobilie
  • Die Energieeffizienzklasse des Gebäudes muss angegeben werden
  • Welcher Energieträger wird verwendet
  • wurde der Energieausweis nach Verbrauch oder Bedarf ausgestellt

 

Welchen Energieausweis benötige ich?

Der Verbrauchsausweis nach §19 EnEV

  • Wird erstellt auf Grundlage des tatsächlich gemessenen Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasserbereitung (Grundlage: die drei letzten Heizkostenabrechnungen)
  • Ist vom individuellen Nutzungsverhalten der Bewohner abhängig

 Laut Gesetzgeber gilt der Verbrauchsausweis für folgende Gebäude:

  • Mehrfamilienhäuser ab 5 Wohneinheiten oder
  • Wohngebäude für das der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde oder
  • modernisierte Wohngebäude nach dem Standard der Wärmeschutzverordnung (WSchV) von 11.08.1977.

Für Neubauten und alle hier nicht aufgeführten Gebäude ist der Energiebedarfsausweis erforderlich.

Der Bedarfsausweis nach §18 EnEV

  • DerBedarfsausweis wird auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage eines Gebäudes erstellt
  • Er enthält objektive Aussagen zur Gebäude- und Anlagenqualität
  • Ist eine nutzerunabhängige Bewertung des Gebäudes
  • Der Bedarfsausweis erfordert eine sehr detaillierte Datenerfassung